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§ 1 Name

1.) Die Tennisabteilung führt den Namen:
TSV Rischenau v. 1910 e.V.
- Tennisabteilung -

und ist als eigenständige Abteilung im Hauptverein TSV Rischenau v. 1910 e.V. integriert.

2.) Gründungstag: 01. April 1981

§ 2 Sitz

Die Abteilung hat ihren Sitz in 32676 Lügde-Rischenau mit der jeweiligen Anschrift der / des amtierenden Abteilungsvorsitzenden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Die Abteilung ist Mitglied im Westfälischen Tennisverband e.V. und in den Verbänden, in denen der TSV Rischenau v. 1910 e.V. als Hauptverein Mitglied ist.

§ 4 Zweck

Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; insbesondere die Ausübung des Tennissports auf Breitenbasis. Rassistische, religiöse und politische Bindungen sind ausgeschlossen.

§ 5 Mitglieder / Mitgliedschaft

1.) Die Abteilung besteht aus ordentlichen sowie aus jugendlichen Mitgliedern.

2.) Ordentliche Mitglieder sind:
a) aktive und passive Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) Ehrenmitglieder.

3.) Jugendlichen unter 18 Jahren.

4.) Mitglied der Abteilung kann jede Person werden, die Mitglied im Hauptverein ist.

5.) Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung der Abteilung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

6.) Bei Jugendlichen ist zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
a) Bei Wahlen und Abstimmungen sind jugendliche Mitglieder nicht stimmberechtigt.

7.) Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung auf das Vereinskonto eingezahlt wurden und die Mitgliedschaft nicht innerhalb von 14 Tagen durch den Abteilungsvorstand schriftlich abgelehnt wurde.

8.) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen der Abteilung im Rahmen der Zweckbestimmung zu nutzen und an Veranstaltungen auf Grundlage der jeweiligen Teilnahmebedingungen teilzunehmen.

9.) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der / dem Abteilungsvorsitzenden oder Stellvertreter(-in) einzureichen.

10.) Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Hauptvereins; insbesondere der Tennisabteilung zu wahren und die Regeln der Fairness zu beachten.

11.) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Abteilungsvorstand. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge und Gebühren.
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Hauptverein oder der Tennisabteilung, wenn ein vereins- oder abteilungsschädigendes Verhalten vorliegt bzw. gegen Beschlüsse des Hauptvereins oder der Tennisabteilung verstoßen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Abteilungsvorstand. Gegen die Entscheidung (Schriftform) steht der / dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
d) wenn trotz Mahnung Beitragszahlungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abteilung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.

12.) Mitgliedern die sich langjährig und in besonderem Maße um die Belange der Tennisabteilung verdient gemacht haben, kann nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Vorschlagsberechtigt ist der Abteilungsvorstand oder mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt automatisch bei Austritt aus dem Hauptverein oder der Tennisabteilung.

§ 6 Gebühren und Beiträge

1.) Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und sonstigen Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierzu wird eine gesonderte Gebührensatzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

2.) Bei Eintritt werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag sofort fällig. Die folgenden Jahresbeiträge sollen zu Beginn der Freiluftsaison entrichtet bzw. eingezogen werden.

3.) Über Stundung oder Erlass von Beitragszahlungen / Gebühren entscheidet der Abteilungsvorstand.

§ 7 Haftung

Die Abteilung haftet gegenüber den Mitgliedern für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Trainingsbetrieb entstehenden Unfälle, Beschädigungen und Diebstähle nur im Rahmen bestehender Versicherungen der Abteilung oder des Hauptvereins. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Abteilungs- und Vereinseigentum ist voller Schadenersatz durch den / die Verursacher(-in) zu leisten.

§ 8 Organe

Die Organe der Tennisabteilung sind

a) die Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) der Abteilungsvorstand
d) der erweiterte Abteilungsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ der Tennisabteilung ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für den Abteilungsvorstand und die Mitglieder bindend.

2.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin.

3.) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bekanntgabe und Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Versammlung
b) Jahresberichte der Organmitglieder und Kassenprüfer
c) Entlastung der Organmitglieder
d) Wahlen nach Vorgabe dieser Satzung
e) Verschiedenes bzw. Anträge zur Tagesordnung

4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses durch schriftliche Begründung verlangt. Die Einberufung durch den Abteilungsvorstand hat innerhalb von max. vier Wochen nach der Antragstellung zu erfolgen und muss auch innerhalb der v. g. Frist terminiert sein.

§ 10 Abteilungsvorstand

1.) Der Abteilungsvorstand besteht aus dem / der
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart(-in)
d) Sportwart(-in)
e) Platz- und Anlagenwart(-in).

2.) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung erfolgt sind. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich und ohne Einschränkung möglich.

3.) Der Abteilungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Tennisabteilung gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne einer positiven Fortentwicklung.

4.) Der Abteilungsvorstand ist berechtigt Verträge jeglicher Art abzuschließen sofern ein Gesamtwert in Höhe von 1.300,00 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

5.) Wesentliche Aufgaben der Mitglieder des Abteilungsvorstandes ergeben sich wie folgt:

a) Vorsitzende(r)
> Vertretung und Repräsentation der Tennisabteilung
> Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und der  Mitgliederversammlungen
> allgemeine Geschäftsführung

b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
> Vertretung (Aufgabenübernahme) des / der Vorsitzenden
> konstruktive Mitarbeit zum Wohle der Abteilung

c) Kassenwart(-in)
> verantwortliche Leitung und Erledigung aller Finanzangelegenheiten
> Führung der Mitgliederkartei

d) Sportwart(-in)
> verantwortliche Regelung des Spielbetriebes

e) Platz- und Gebäudewart(-in)
> Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit aller Anlagen, Gebäude und Gerätschaften

6.) Es steht dem Vorstand frei die Erfüllung von Aufgaben intern anderweitig zu vergeben bzw. ein anderes Vorstandsmitglied mit der Erfüllung / Durchführung zu beauftragen.

7.) Der erweiterte Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsvorstand sowie zusätzlich den gewählten bzw. beauftragten Mannschaftsführern und Übungsleitern.

§ 11 Kassenprüfer

1.) Jeweils zwei Kassenprüfer(-innen) werden für eine Amtszeit von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Deren Wahl findet in dem Jahr statt, in dem keine Vorstandswahlen durchzuführen sind.

2.) Die Kassenprüfer(-innen) dürfen weder dem Abteilungsvorstand noch dem erweiterten Abteilungsvorstand angehören.

3.) Die Kassenprüfer(-innen) haben mindestens einmal Jährlich Bücher und Kasse zu prüfen. Darüber ist eine Niederschrift zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfassung

1.) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder der Tennisabteilung mit je einer nicht übertragbaren Stimme.

2.) Die Organe stimmen mit einfacher Stimmenmehrheit ab sofern diese Satzung für den Einzelfall keine andere Regelung vorschreibt.

3.) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag, welcher der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wird geheim abgestimmt.

4.) Für die Auflösung der Tennisabteilung, eine Satzngsänderung oder die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft müssen mehr als dreiviertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder votieren.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Tennisabteilung kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 15 Finanzmittel

1.) Die Tennisabteilung unterhält und verwaltet sich selbst.

2.) Finanzmittel dürfen nur satzungskonformen Zwecken zugeführt werden.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Finanzielle Aufwendungen für Personen - auch Nichtmitgliedern - bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Abteilungsvorstandes.

4.) Über das Vermögen der Abteilung ist im Falle einer Auflösung gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in der Satzung des Hauptvereins in der jeweils gültigen Fassung zu verfügen.

§ 16 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Satzung ist zeitlich nicht begrenzt.

32676 Lügde-Rischenau, 04. Dezember 1998

******************

Der amtierende Vorstand:

gez.: (Unterschriften)

W. Schäfer, Vorsitzender
W. Rahns, stellv. Vorsitzender
A. Müller, Kassenwart
J. Biastoch, Sportwart
P. Hüskes, Platz- u. Anlagenwart


             


             


GEBÜHRENSATZUNG

In Anlehnung und auf der Grundlage der Satzung der Tennisabteilung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. in der jeweils gültigen Fassung, werden Beiträge und Gebühren wie folgt erhoben:

JAHRESBEITRÄGE

Jugendliche
- 14. Lebensjahr: 13,00 Euro

Jugendliche
- 18. Lebensjahr: 37,00 Euro

Erwachsene
- ab 19. Lebensjahr: 93,00 Euro

Erwachsene
- während Ausbildung, Studium Grundwehrdienst: 37,00 Euro

Ehepaare / Paare
m. gemeins. Hausstand: 128,00 Euro

Familien
mit Kindern - 18. Lebensjahr: 139,00 Euro

Passive: 16,00 Euro

G E B Ü H R E N

Platzmiete

Clubmitglieder spielen kostenlos. Für Gäste beträgt die Platzmiete je volle Stunde und Platz: 6,00 Euro .

Miete Clubgebäude

Die Räumlichkeiten des Clubgebäudes sind für Feierlichkeiten etc. bis ca. 30 Personen geeignet. Der Mietpreis beträgt: 26,00 Euro*

Der v. g. Mietpreis schließt die Nutzung der Küche und Sanitäranlagen ein. Kosten für Strom und Wasser sind darin ebenfalls enthalten.
Der Mietpreis setzt die abschließende, unverzügliche und ordnungsgemäße Reinigung der Gesamtanlage durch den Mieter / die Nutzer voraus.
Es liegt im Ermessen des Clubvorstands vor Vermietung eine Kaution in beliebiger Höhe zu erheben.
Ein Anspruch auf Anmietung des Clubgebäudes besteht nicht. Gleiches gilt für die Anmietung der Tennisplätze durch Nichtmitglieder.

* = Mieten sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.

        SATZUNG /BEITRITTSERKLÄRUNG bzw. AUFNAHMEFORMULAR 
      sowie GEBÜHRENSATZUNG zum downloaden / Ausdruck
                in den nachfolgenden PDF - Dateien...


                                    

Satzung-TC.pdf
      

Beitrittserklärung TC.pdf
           

Gebührensatzung TC.pdf


                    


                                  


§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 18. September 1910 in Rischenau gegründete Sportverein führt den Namen " Turn- u. Spielverein Rischenau v. 1910 e.V.". Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Lippe, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Landes-Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 32676 Lügde-Rischenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Blomberg (Lippe) unter der Nr. 251 am 01.02.1984 eingetragen.
2. Der Verein ist unpolitisch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung v. 24.12.1953 (AO).
Der Verein dient ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und der geistig-seelischen Betreuung seiner Mitglieder, besonders der Jugend.
Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Annahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Eine Aufnahme kann von den Mitgliedern durch öffentliche Abstimmung abgelehnt werden. Dazu sind mindestens 40 % der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
§ 3 Austritt und Ausschluß aus dem Verein
1. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Es muß seinen Austritt dem Verein schriftlich mitteilen. Bei aktiven Fußballern muß die Abmeldung per Einschreibe-Postkarte erfolgen.
Ausgeschlossen aus dem Verein wird:
a) wer wiederholt den Vereinsstatuten zuwiderhandelt,
b) wer durch ungebührliches Betragen das Ansehen des Vereins schädigt,
c) wer Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt.
d) Bei besonderen Vergehen oder unehrenhaften Handlungen wird ein Ehrengericht einberufen, dessen Vorsitz der I. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt. Diese Sitzungen sind für alle Mitglieder öffentlich. Der Vorstand kann ein Mitglied nur ausschließen, wenn 40 % Zustimmung vorliegt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
Die monatlichen Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt im TSV Rischenau v. 1910 e.V. sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des TSV Rischenau v. 1910 e.V. ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang eines jeden Jahres statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Gesamtvorstandes jederzeit und müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden.
4. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung (TSV Informationen und durch Aushang im Vereinskasten) mit Angabe der Tagesordnung anzukündigen. Die Tagesordnung muß enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen
b) Kassenbericht (einschl. Bericht der Kassenprüfer)
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7.
a) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des I. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
b) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Punkte der Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 7 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kasse des TSV Rischenau v. 1910 e.V. wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 9 Protokolle
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom I. oder II. Vorsitzenden als Versammlungsleiter und vom I. Geschäftsführer als Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der I. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden tätig.
2. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. arbeitet als geschäftsführender Vorstand. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Vereinsjugendwart
- dem Kassenwart.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des erweiterten Vorstandes
b) Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Behandlung und Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
6. Der I. und II. Vorsitzende, der Kassenwart, der I. Geschäftsführer und der Jugendwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 Erweiterter Vorstand bzw. Mitarbeiterkreis
Zum erweiterten Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) die Schiedsrichter und Kampfrichter
f) alle Vertreter von Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden eingeladen und geleitet. Der erweiterte Vorstand soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben beratend mitzuwirken.
§ 12 Jugendtag
1. Die Vereinsjugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen auf dem Jugendtag (Jugendversammlung) den Vereinsjugendausschuß, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie geben sich eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom erweiterten Vorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Geschäftsführer im Auftrag der zuständigen Ausschußleiter einberufen.
§ 14 Abteilungen
1. Für die im TSV Rischenau v. 1910 e.V. betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 15 Ehrenordnung
Der TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste und Leistungen in sportlicher und ehrenamtlicher Hinsicht Personen durch Ernennung oder Auszeichnung ehren.
1. Ernennung:
Mitglieder können mit allen Rechten der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die vorgeschlagenen Mitglieder sollten mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sein und ein Alter von 65 Jahren erreicht haben. Bei Ernennung zum Ehrenmitglied ist das Vereinzabzeichen in Gold mitzuverleihen.
3. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden besonders verdienstvoll geführt hat. Eine Ernennung ist jedoch nur für eine Person möglich.
4. Ehrenvorsitzende werden zu Vorstandsitzungen eingeladen und haben dort eine beratende Stimme.
5. Auszeichnungen:
Folgende Ehrenzeichen können vergeben werden:
- Vereinsnadel in Silber
Bei aktiven Mitgliedern ist das Mindestalter 40 Jahre. Das Mitglied muß 25 Jahre im Verein sein (ab 14 Jahre). Die Verleihung erfolgt auch bei Vorliegen besonderer Verdienste. Bei passiven Mitgliedern ist das Mindestalter 45 Jahre, dabei muß das Mitglied 30 Jahre dem Verein angehören.
- Vereinsnadel in Gold
Das Mitglied muß 40 Jahre im Verein sein, dabei ist das Mindestalter 60 Jahre. Die Verleihung erfolgt bei Erwerb von besonderen Verdiensten. Bei passiven Mitgliedern ist eine Vereinszugehörigkeit auf 45 Jahre festgesetzt.
Der Vorstand muß dafür Sorge tragen, daß die Mitglieder geehrt werden, die diese Bedingungen erfüllt haben. Ehrungen kann nur der I. Vorsitzende vornehmen.
§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Alle Vereinsmitglieder müssen 14 Tage vorher schriftlich dazu eingeladen werden (durch TSV-Informationen und Aushang im Vereinskasten). Auswärtige Mitglieder müssen per Post eingeladen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; davon müssen 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
2. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
3. Der Verein gilt auch als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 Personen sinkt.
4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Lügde -Ortsteil Rischenau- für jugendpflegerische Zwecke oder einen neu zu gründenden Verein mit der gleichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die Zweckänderung der Satzung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Detmold ausgeführt werden.
§ 17 Außerkrafttreten
Mit dem heutigen Tage treten die Statuten vom 31. August 1946, die Satzungsänderungen zu den Statuten vom 29. Dezember 1954 sowie vom 15. Januar 1960 außer Kraft.
Rischenau, den 07.01.1984
Turn- und Spielverein Rischenau von 1910 e.V.
-Unterschrift-
gez. Reinhard Golücke
I. Vorsitzender
-Unterschrift-
gez. Uwe Eichmann
II. Vorsitzender


     SATZUNG / BEITRITTSERKLÄRUNG bzw. AUFNAHMEFORMULAR 
               zum downloaden / Ausdruck in nachfolgender PDF-Datei...
               

S A T Z U N G TSV.pdf
       

Beitrittserklärung-TSV.pdf
 
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