| § 1 Name, Sitz und Zweck |
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| 1. Der am 18. September 1910 in Rischenau gegründete Sportverein führt den Namen " Turn- u. Spielverein Rischenau v. 1910 e.V.". Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Lippe, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Landes-Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 32676 Lügde-Rischenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Blomberg (Lippe) unter der Nr. 251 am 01.02.1984 eingetragen. |
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2. Der Verein ist unpolitisch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung v. 24.12.1953 (AO). Der Verein dient ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und der geistig-seelischen Betreuung seiner Mitglieder, besonders der Jugend. Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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| 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. Mitglied des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann jede natürliche Person werden. |
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| 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Annahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
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| 3. Eine Aufnahme kann von den Mitgliedern durch öffentliche Abstimmung abgelehnt werden. Dazu sind mindestens 40 % der Stimmen der Anwesenden erforderlich. |
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| § 3 Austritt und Ausschluß aus dem Verein |
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1. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Es muß seinen Austritt dem Verein schriftlich mitteilen. Bei aktiven Fußballern muß die Abmeldung per Einschreibe-Postkarte erfolgen. Ausgeschlossen aus dem Verein wird: |
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a) wer wiederholt den Vereinsstatuten zuwiderhandelt, b) wer durch ungebührliches Betragen das Ansehen des Vereins schädigt, c) wer Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt. d) Bei besonderen Vergehen oder unehrenhaften Handlungen wird ein Ehrengericht einberufen, dessen Vorsitz der I. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt. Diese Sitzungen sind für alle Mitglieder öffentlich. Der Vorstand kann ein Mitglied nur ausschließen, wenn 40 % Zustimmung vorliegt.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
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| § 4 Beiträge |
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| Die monatlichen Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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| § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit |
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| 1. Stimmberechtigt im TSV Rischenau v. 1910 e.V. sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. |
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| 2. Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. |
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| § 6 Mitgliederversammlung |
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| 1. Oberstes Organ des TSV Rischenau v. 1910 e.V. ist die Mitgliederversammlung. |
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| 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang eines jeden Jahres statt. |
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| 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Gesamtvorstandes jederzeit und müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden. |
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| 4. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung (TSV Informationen und durch Aushang im Vereinskasten) mit Angabe der Tagesordnung anzukündigen. Die Tagesordnung muß enthalten: |
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a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen b) Kassenbericht (einschl. Bericht der Kassenprüfer) c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen e) Anträge f) Verschiedenes |
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| 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
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7. a) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des I. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. |
| b) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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| 8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Punkte der Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. |
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| § 7 Wahlen |
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| Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. |
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| § 8 Kassenprüfung |
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| Die Kasse des TSV Rischenau v. 1910 e.V. wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. |
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| § 9 Protokolle |
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| Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom I. oder II. Vorsitzenden als Versammlungsleiter und vom I. Geschäftsführer als Protokollführer zu unterzeichnen. |
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| § 10 Der Vorstand |
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| 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der I. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden tätig. |
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| 2. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. arbeitet als geschäftsführender Vorstand. Er besteht aus: |
- dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Vereinsjugendwart - dem Kassenwart. |
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| 3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
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4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des erweiterten Vorstandes b) Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern. |
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| 5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Behandlung und Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten. |
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| 6. Der I. und II. Vorsitzende, der Kassenwart, der I. Geschäftsführer und der Jugendwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen. |
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| § 11 Erweiterter Vorstand bzw. Mitarbeiterkreis |
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| Zum erweiterten Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. gehören: |
a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Abteilungsleiter c) die Übungsleiter d) die Betreuer e) die Schiedsrichter und Kampfrichter f) alle Vertreter von Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene. |
| Der erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden eingeladen und geleitet. Der erweiterte Vorstand soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben beratend mitzuwirken. |
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| § 12 Jugendtag |
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| 1. Die Vereinsjugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
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| 2. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen auf dem Jugendtag (Jugendversammlung) den Vereinsjugendausschuß, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie geben sich eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. |
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| § 13 Ausschüsse |
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| 1. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom erweiterten Vorstand berufen werden. |
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| 2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Geschäftsführer im Auftrag der zuständigen Ausschußleiter einberufen. |
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| § 14 Abteilungen |
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| 1. Für die im TSV Rischenau v. 1910 e.V. betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet. |
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| 2. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. |
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| 3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. |
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| § 15 Ehrenordnung |
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| Der TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste und Leistungen in sportlicher und ehrenamtlicher Hinsicht Personen durch Ernennung oder Auszeichnung ehren. |
1. Ernennung: Mitglieder können mit allen Rechten der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
| 2. Die vorgeschlagenen Mitglieder sollten mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sein und ein Alter von 65 Jahren erreicht haben. Bei Ernennung zum Ehrenmitglied ist das Vereinzabzeichen in Gold mitzuverleihen. |
| 3. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden besonders verdienstvoll geführt hat. Eine Ernennung ist jedoch nur für eine Person möglich. |
| 4. Ehrenvorsitzende werden zu Vorstandsitzungen eingeladen und haben dort eine beratende Stimme. |
5. Auszeichnungen: Folgende Ehrenzeichen können vergeben werden: - Vereinsnadel in Silber Bei aktiven Mitgliedern ist das Mindestalter 40 Jahre. Das Mitglied muß 25 Jahre im Verein sein (ab 14 Jahre). Die Verleihung erfolgt auch bei Vorliegen besonderer Verdienste. Bei passiven Mitgliedern ist das Mindestalter 45 Jahre, dabei muß das Mitglied 30 Jahre dem Verein angehören. - Vereinsnadel in Gold Das Mitglied muß 40 Jahre im Verein sein, dabei ist das Mindestalter 60 Jahre. Die Verleihung erfolgt bei Erwerb von besonderen Verdiensten. Bei passiven Mitgliedern ist eine Vereinszugehörigkeit auf 45 Jahre festgesetzt. Der Vorstand muß dafür Sorge tragen, daß die Mitglieder geehrt werden, die diese Bedingungen erfüllt haben. Ehrungen kann nur der I. Vorsitzende vornehmen. |
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| § 16 Vereinsauflösung |
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| 1. Die Auflösung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Alle Vereinsmitglieder müssen 14 Tage vorher schriftlich dazu eingeladen werden (durch TSV-Informationen und Aushang im Vereinskasten). Auswärtige Mitglieder müssen per Post eingeladen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; davon müssen 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
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| 2. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. |
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| 3. Der Verein gilt auch als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 Personen sinkt. |
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| 4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Lügde -Ortsteil Rischenau- für jugendpflegerische Zwecke oder einen neu zu gründenden Verein mit der gleichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt. |
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| 5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die Zweckänderung der Satzung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Detmold ausgeführt werden. |
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| § 17 Außerkrafttreten |
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| Mit dem heutigen Tage treten die Statuten vom 31. August 1946, die Satzungsänderungen zu den Statuten vom 29. Dezember 1954 sowie vom 15. Januar 1960 außer Kraft. |
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Rischenau, den 07.01.1984 Turn- und Spielverein Rischenau von 1910 e.V. |
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-Unterschrift- gez. Reinhard Golücke I. Vorsitzender |
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-Unterschrift- gez. Uwe Eichmann II. Vorsitzender |